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Unzulässige Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest wegen entschiedener Sache

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Identität mit der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

  • LG Innsbruck, 02.07.2015, 22 Bl 51/15p
  • § 68 AVG
  • JST-Slg 2015/64
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 121 StVG

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