Zum Hauptinhalt springen

Unzulässiger Antrag hinsichtlich der Regelungen zum Karfreitag

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Der Individualantrag der Evangelischen Kirche A.U.H.B., der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B., der Evangelisch-Methodistischen Kirche sowie der Altkatholischen Kirche auf Aufhebung von Regelungen im Zusammenhang mit dem Karfreitag ist unzulässig, weil arbeits(zeit)rechtliche Regelungen, die zur Folge haben, dass die Angehörigen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ihrer Religionsausübung außerhalb von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur unter Inanspruchnahme von Urlaub nachkommen können, nicht unmittelbar die Rechtssphäre der Kirchen betreffen. Es lässt sich weder aus Art 9 EMRK noch aus Art 15 StGG eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines (konkreten) gesetzlichen Feiertags ableiten, woraus sich eine etwaige unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Kirchen ableiten ließe. Auch die ursprüngliche, historische Begründung eines Teiles der gesetzlichen Feiertage mit religiösen Zielen aus einer Zeit, in der das B-VG nicht gegolten hat, vermag keine Rechtssphäre der antragstellenden Kirchen zu schaffen; Feiertage verfolgen heute überwiegend profane Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung, mag die konkrete Auswahl der Feiertage auch ursprünglich religiös begründet gewesen sein (Hinweis auf VfSlg 19.950/2015).

  • Öffentliches Recht
  • VfGH, 10.03.2019, G 228/2019, ua
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Art 1 Z 2, Art 2 Z 1, Art 5 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitsruheG, das Bäckereiarbeiter/innenG 1996, das FeiertagsruheG 1957, das LandarbeitsG 1984 und das Land- und Forstarbeiter-DienstrechtsG geändert werden
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2020, 443
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!