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Unzulässiger Eingriff in Zahnärztevorbehalt
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 780 Wörter
- Seiten 360-361
- https://doi.org/10.33196/wbl201906036001
30,00 €
inkl MwStBleaching unterfällt nach stRsp auch dann dem Zahnärztevorbehalt des § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG, wenn in dem dafür verwendeten Zahngel kein Wasserstoffperoxid enthalten ist.
Eine GmbH mit dem Geschäftszweig Kosmetikdienstleistungen ist nicht befugt, zahnärztliche Leistungen anzubieten und durchzuführen. Die Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen in der Rechtsform einer GmbH wird vom Gesetzgeber nur unter engen Voraussetzungen zugelassen, nämlich im Fall einer Gruppenpraxis nach den §§ 26 ff ZÄG. Nicht erlaubt sind „Ein-Personen-GmbHs“ oder Gesellschaften, denen standesfremde Personen als Gesellschafter angehören.
- OLG Graz als Rekursgericht, 04.09.2018, GZ 5 R 130/18d-19
- § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG
- OGH, 26.03.2019, 4 Ob 211/18k
- WBl-Slg 2019/113
- LG für Zivilrechtssachen Graz, 20.07.2018, GZ 39 Cg 62/18v-14, „Bleaching“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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