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Unzulässiger Erkundungsbeweis; Zusatzfrage nach Schuldunfähigkeit

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Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem allein maßgeblichen Antrag in der Hauptverhandlung nicht substanziiert darlegt, worin ein formaler Mangel (§ 127 Abs 3 1. Satz StPO) im Sachverständigengutachten zu erblicken gewesen wäre, sondern sich, ohne auf die genannten Erläuterungen der Sachverständigen einzugehen, darauf beschränkt, einen solchen Mangel lediglich zu behaupten, so zielt der Antrag auf die Überprüfung des bereits erstatteten Sachverständigengutachtens und damit auf Erkundungsbeweisführung ab, weshalb er unabhängig von der diesbezüglichen Begründung sanktionslos abgewiesen werden kann.

Zusatzfragen nach allfälliger Schuldunfähigkeit sind nur zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ernsthaft indiziert hätten, dass einer der in § 11 StGB genannten Zustände vorlag und hierdurch die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen wurde.

  • § 11 StGB
  • § 15 StGB
  • § 345 Abs 1 Z 5 StPO
  • OGH, 23.04.2024, 11 Os 33/24y
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2024/29
  • § 345 Abs 1 Z 6 StPO
  • § 75 StGB

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