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Journal für Rechtspolitik

Heft 4, Dezember 2013, Band 21

Ehlotzky , Nicole

Unzulässiger Vorbehalt?

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Am 7. Februar 2013 hinterlegte Italien als sechster Alpenstaat seine Urkunde über die Ratifikation des Verkehrsprotokolls (VerkP) der Alpenkonvention. Dabei gab Italien eine Erklärung ab, die erhebliche Auswirkungen auf den gesamten Alpenraum, vor allem auch auf den Nachbarstaat Österreich und die österreichische Verkehrspolitik haben könnte. Nach einer kurzen Einführung in das völkerrechtliche Vertragswerk der Alpenkonvention widmet sich der vorliegende Beitrag der Interpretation der italienischen Erklärung und zeigt, dass diese mit Art 11 Abs 1 VerkP eine der wichtigsten Bestimmungen des Verkehrsprotokolls betrifft: den Verzicht der Vertragsparteien auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr. Die Erklärung bietet Raum für eine Auseinandersetzung mit dem Vorbehaltsregime der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK). Untersucht wird hierbei, ob sie einen Vorbehalt darstellt bzw ob dieser gegen Ziel und Zweck des Verkehrsprotokolls verstößt. Anschließend werden die Reaktionsmöglichkeiten der Vertragsparteien und die völkerrechtlichen Konsequenzen einer Qualifikation als unzulässiger bzw als zulässiger Vorbehalt erörtert. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit die mit Ratsbeschluss vom 10. Juni 2013 erfolgte Genehmigung des Verkehrsprotokolls durch die Europäische Union (EU) die Erklärung Italiens auf innerunionaler Ebene relativiert, schließlich fällt die Kompetenz zu Bedarfsermittlung und Planung transeuropäischer Straßen nach der vertikalen Zuständigkeitsverteilung in die Kompetenz der EU.

  • Ehlotzky , Nicole
  • Art 171 AEUV
  • Art 2 AK
  • Art 20 WVK
  • Art 19 lit c WVK
  • Art 3 StreitP
  • Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention
  • Vorbehalt, unzulässiger
  • Art 170 AEUV
  • Art 172 AEUV
  • Art 11 VerkP
  • Art 344 AEUV
  • Art 33 WVK
  • Art 9 Beschluss 661/2010/EU
  • Art 2 VerkP
  • Umweltvölkerrecht
  • Art 8 Abs 2 VerkP
  • Gerichtshof der Europäischen Union, Zuständigkeit
  • Art 4 EUV
  • JRP 2013, 388
  • Art 2 StreitP
  • Art 31 WVK
  • Art 259 AEUV
  • Ziel und Zweck eines Vertrags.
  • Art 32 WVK
  • Art 2 Abs 1 lit d WVK
  • Art 19 EUV
  • Vertrag, völkerrechtlicher
  • Straßennetz, transeuropäisches
  • Art 21 WVK
  • Art 258 AEUV
  • Art 1 StreitP
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • Art 260 AEUV
  • Art 22 WVK

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