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Unzulässiges Beschwerdebegehren

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Nach § 66 Abs 4 erster Satz AVG hat die Berufungsbehörde, soweit nicht ein Fall des Abs 2 vorliegt, immer in der Sache selbst zu entscheiden, soweit die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Unzulässigkeit der Berufung liegt auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der „Sache“ des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag und daher zurückzuweisen.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG vor, so hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, „in der Sache“ zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtssache abspricht. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gebildet hat. § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG verlangt, dass die Beschwerde „das Begehren“ zu enthalten hat. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit des Beschwerdebegehrens mit dem Berufungsantrag kann die hg Judikatur zur Zulässigkeit von Berufungsanträgen und zur Folge unzulässiger Berufungsanträge auf das Beschwerdebegehren übertragen werden. Liegt dieses Begehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, so ist die Beschwerde unzulässig und vom Verwaltungsgericht durch Beschluss zurückzuweisen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann in einem über Antrag eingeleiteten Verfahren demnach ausschließlich die Entscheidung über diesen Antrag sein. Das hatte für das Verwaltungsgericht zur Konsequenz, dass es – sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen – nur entweder die Beschwerde abweisen (und damit die behördliche Entscheidung bestätigen) oder aber der Beschwerde stattgeben und den Antrag positiv erledigen durfte. Lautete das Beschwerdebegehren darauf, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben, verfehlte es die durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids bestimmte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weil es nicht darauf gerichtet ist, das Verwaltungsgericht möge den offenen Antrag positiv erledigen. Nachdem die Formulierung des Beschwerdebegehrens auch nicht etwa auf einem bloßen Versehen beruhte, ist es daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig.

  • WBl-Slg 2016/200
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 66 Abs 4 AVG
  • VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/11/0044
  • § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG
  • § 28 VwGVG

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