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Unzulässiges Verfahren ohne Bekanntmachung der BBG – € 367.000 Bußgeld
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 3406 Wörter
- Seiten 167-172
- https://doi.org/10.33196/rpa201503016701
20,00 €
inkl MwStEine wesentliche Änderung des Auftragsgegenstandes durch die Vergabekontrollbehörde bedeutet fallbezogen, dass der Auftraggeber in diesem Fall verpflichtet ist, die Ausschreibung zu widerrufen.
Wenn der Auftraggeber in diesem Fall beabsichtigt, den durch die Vergabekontrollbehörde wesentlich geänderten Auftragsgegenstand weiterhin zu vergeben, so setzt dies zunächst den Widerruf der Ausschreibung und sodann eine neuerliche Ausschreibung voraus.
Anhaltspunkte dafür, dass der wesentlich geänderte Auftragsgegenstand rechtmäßigerweise in einem anderen Verfahren ohne neuerliche Bekanntmachung hätte vergeben werden dürfen, bestehen fallbezogen nicht.
Der Antragstellerin kommt kein Recht zu, die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines abgeschlossenen Vertrags – oder die Verhängung einer Geldbuße als alternative Sanktion – zu beantragen.
- Berger, Wolfgang
- Mayer, René
- zwingender Widerruf.
- § 331 BVergG
- Bußgeld
- § 333 Abs 1 BVergG
- § 312 Abs 3 Z 3 BVergG
- § 334 BVergG
- § 312 Abs 3 Z 7 BVergG
- wesentliche Änderung der Ausschreibung
- Vergaberecht
- unzulässiges Verfahren ohne Bekanntmachung
- RPA 2015, 167
- BVwG, 22.12.2014, W187 2014517-1/10E, „Ausschreibung Lieferung von Hygienepapier“