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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 30

Unzulässigkeit des gerichtlichen Erlags nach § 1425 ABGB aufgrund langer Dauer des Treuhandverhältnisses

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Bei Auftreten eines Konflikts zwischen den Treugebern einer mehrseitigen Treuhand kann der Treuhänder bei unklarer Sach- oder Rechtslage bei Gericht erlegen, er ist hiezu jedoch nicht verpflichtet; dies gilt vor allem dann, wenn (auch noch nach zumutbarer Prüfung) unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind.

Ist die Sach- bzw Rechtslage jedoch klar und will sich der Treuhänder durch den Gerichtserlag bloß seiner vertraglich zeitlich nicht beschränkten Pflichten als Treuhänder entledigen, ist ein Gerichtserlag unzulässig.

  • LGZ Wien, 43 R 623/15h
  • § 1003 ABGB
  • § 1002 ABGB
  • BG Innere Stadt Wien, 80 Nc 24/15w
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1004 ABGB
  • OGH, 25.05.2016, 7 Ob 67/16b
  • § 1425 ABGB
  • WOBL-Slg 2017/51

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