Unzulässigkeit des Vorkaufsrechts zugunsten einer Stadtgemeinde
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 27
- Rechtsprechung, 509 Wörter
- Seiten 79 -80
- https://doi.org/10.33196/bbl202402007902
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Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, sind gemäß § 38 Abs 1 Z 3 WEG 2002 rechtsunwirksam, insbesondere Vereinbarungen über Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte.
Zu den von § 38 Abs 1 WEG 2002 erfassten Rechten zählt auch das Recht des Wohnungseigentümers, durch Veräußerung über seine Anteile (Wohnung) zu verfügen.
Ein Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person, das keine zeitliche Befristung enthält, bedeutet bei politischen Gemeinden de facto eine unabsehbar lange Einschränkung. Diese gilt umso mehr, wenn das Vorkaufsrecht als erweitertes (§ 1078 ABGB) ausgestaltet ist und nur einzelne Fälle keinen Vorkaufsfall bilden (Erwerb durch Ehegatten oder Kinder), das Vorkaufsrecht in diesem Fall aber ausdrücklich weiter bestehen soll und der Vorkaufsberechtigte einen anderen Vorkaufsberechtigten benennen können soll, der das Recht an seiner Stelle ausübt.
- Unzulässigkeit des Vorkaufsrechts zugunsten einer Stadtgemeinde
- BBL-Slg 2024/60
- OGH, 21.11.2023, 10 Ob 25/23h
- § 38 Abs 1 Z 3 WEG
- Baurecht
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