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Unzulässigkeit einer Revision gegen Rechtspflegerentscheidungen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 29
- Rechtsprechung, 214 Wörter
- Seiten 424-424
- https://doi.org/10.33196/wbl201507042401
30,00 €
inkl MwStDie im B-VG getroffenen Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem nichtrichterlichen Bediensteten des Verwaltungsgerichtes iS des Art 135a B-VG bzw Rechtspfleger iS des VwGVG getroffene Entscheidungen beim VwGH mit Revision bekämpft werden können. Aus den Art 134 und 135 B-VG ergibt sich in eindeutiger Weise, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes (Präsident, Vizepräsident, sonstige Mitglieder) ausschließlich die als solche ernannten Richter sind. Auch ist gem Art 87 Abs 1 B-VG ein wesentliches Merkmal für die Stellung des Richters dessen Unabhängigkeit in Ausübung seines richterlichen Amtes.
Nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers ist nur gegen ein von einem Richter des Verwaltungsgerichtes erlassenes Erkenntnis (Beschluss) der Rechtszug an den VwGH eröffnet. Bei dem in Art 135a B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes, der gem Art 135a Abs 3 B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden ist, handelt es sich schon im Hinblick auf die genannte Weisungsabhängigkeit um keinen Richter bzw um kein Mitglied des Verwaltungsgerichtes iS des B-VG und insbes auch um kein „Tribunal“ iS des Art 6 EMRK.
§ 54 VwGVG kann somit bei verfassungskonformer Auslegung nur so verstanden werden, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes in keinem Fall eine Revision, sondern ausschließlich das (remonstrative) Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden kann.
- § 54 VwGVG
- VwGH, 20.01.2015, Ro 2014/05/0098
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 135a B-VG
- WBl-Slg 2015/149
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