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Unzulässigkeit eines ao RevRek gegen voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss über Zahlungsrückstand des auf Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft geklagten Wohnungseigentümers

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Eine Entscheidung nach § 36 Abs 2 WEG ist zwar präjudiziell für ein Verfahren über die Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft, weil über das darauf gerichtete Begehren erst entschieden werden kann, wenn rechtskräftig feststeht, welche Zahlungen der beklagte Wohnungseigentümer zu leisten hat. Sie erfolgt aber in Beschlussform, sodass sich die Zulässigkeit des RevRek nach § 528 ZPO richtet. Der gegen den bestätigenden Beschluss des RekursG gerichtete ao RevRek ist gem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

  • § 36 Abs 2 WEG
  • OGH, 30.01.2024, 5 Ob 221/23w, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Innsbruck, 3 R 183/23t
  • BG Hall in Tirol, 4 C 554/22s
  • WOBL-Slg 2024/122
  • § 528 Abs 1 ZPO
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 528 Abs 2 Z 2 ZPO

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