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Unzulässigkeit eines Auftrags nach § 138 Abs 2 WRG 1959 während eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens

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Die Behörde hat im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beurteilung nach den ihr vorgelegten Projektunterlagen (Pläne, Projektbeschreibung) vorzunehmen. Die Wahrnehmung von Abweichungen in der Natur ist dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren vorbehalten (zB VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Ergeben sich für einen Antragsteller dadurch Erschwerungen, dass seine Anlage durch Dritte beschädigt oder die Rahmenbedingungen durch eine andere wasserrechtlich bewilligte Anlage verändert wurden, bewirkt dies keine Änderung des Prüfmaßstabes zu seinen Gunsten.

Einwände gegen eine andere Wasseranlage sind im jeweiligen Bewilligungsverfahren geltend zu machen, Einwände gegen eine mangelhafte bzw abweichende Ausführung, im Kollaudierungsverfahren.

  • § 138 Abs 1 WRG
  • ZVG-Slg 2018/70
  • LVwG NÖ, 27.11.2017, LVwG-AV-1323/001-2017
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 138 Abs 2 WRG

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