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Unzulässigkeit eines „umgekehrten“ Haftungsdurchgriffs

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Eine Haftung der (wenn auch 100%-igen) Tochter-GmbH für Schulden der Muttergesellschaft besteht nicht. Ein solcherart umgekehrter Durchgriff (hier: für den im massiven Wertverlust von Aktien der Muttergesellschaft infolge von Malversationen bei der Muttergesellschaft bestehenden Schaden) verkennt die Funktion der Durchgriffshaftung, den Zugriff auf „Hintermänner“ zu ermöglichen. Sie kann daher nicht von der Mutter- zur Tochtergesellschaft gehen.

  • HG Wien, 14.11.2016, 581 Cg 96/16w
  • WBl-Slg 2017/210
  • § 61 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 27.03.2017, 4 R 25/17a-22
  • OGH, 29.08.2017, 6 Ob 113/17m

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