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Unzuständigkeit des Vollzugsgerichtes gem § 16 Abs 3 StVG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 6
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
327 Wörter, Seiten 168-168

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Ist eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichtes mangels Entscheidung, Anordnung, Verhalten oder Säumnis des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin nicht zulässig, hat das Vollzugsgericht die Beschwerde an die zuständige Stelle (hier: Anstaltsleiterin) weiterzuleiten. Eine diesbezügliche Beschlussfassung unterbleibt.

  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 23.01.2019, 132 Bs 355/18b
  • LGSt Wien, 13.06.2018, 192 Bl 27/18t
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG
  • JST-Slg 2019/20

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