


Unzuständigkeit des Vollzugsgerichtes gem § 16 Abs 3 StVG
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 6
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 327 Wörter, Seiten 168-168
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Ist eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichtes mangels Entscheidung, Anordnung, Verhalten oder Säumnis des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin nicht zulässig, hat das Vollzugsgericht die Beschwerde an die zuständige Stelle (hier: Anstaltsleiterin) weiterzuleiten. Eine diesbezügliche Beschlussfassung unterbleibt.
-
- § 122 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Wien, 23.01.2019, 132 Bs 355/18b
- LGSt Wien, 13.06.2018, 192 Bl 27/18t
- § 120 StVG
- § 121 StVG
- JST-Slg 2019/20
Ist eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichtes mangels Entscheidung, Anordnung, Verhalten oder Säumnis des Anstaltsleiters/der Anstaltsleiterin nicht zulässig, hat das Vollzugsgericht die Beschwerde an die zuständige Stelle (hier: Anstaltsleiterin) weiterzuleiten. Eine diesbezügliche Beschlussfassung unterbleibt.
- § 122 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Wien, 23.01.2019, 132 Bs 355/18b
- LGSt Wien, 13.06.2018, 192 Bl 27/18t
- § 120 StVG
- § 121 StVG
- JST-Slg 2019/20