Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners trotz Bindung des Gerichts an Überweisungsbeschluss
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 1741 Wörter
- Seiten 532 -534
- https://doi.org/10.33196/jbl201308053204
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Die Bindung des Gerichts, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über die sachliche Zuständigkeit schließt die Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners nicht aus.
Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden. § 38 Abs 4 ASGG kommt jedenfalls die Bedeutung zu, dass das Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde, den Zuständigkeitsmangel nicht mehr von sich aus wahrnehmen kann. Das entspricht der Wertung des § 230a letzter Satz ZPO.
- § 38 Abs 4 ASGG
- OGH, 21.02.2013, 9 ObA 139/12z
- Öffentliches Recht
- § 230a ZPO
- JBL 2013, 532
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- ASG Wien, 27.04.2012, 40 Cga 83/11k
- § 261 Abs 6 ZPO
- Zivilverfahrensrecht
- § 38 Abs 2 ASGG
- Arbeitsrecht
- OLG Wien, 13.09.2012, 7 Ra 62/12g
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