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Urheberrecht: Auslegung von Art 3 Abs 2 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

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Art 3 Abs 2 der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die das Ausschließlichkeitsrecht der in Art 3 Abs 2 Buchst d dieser RL genannten Sendeunternehmen auf Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ausdehnt, die in Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehen könnten, nicht entgegensteht, sofern eine solche Ausdehnung den Schutz der Urheberrechte nicht beeinträchtigt.

  • Art 3 Abs 2 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
  • WBl-Slg 2015/81
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 26.03.2015, Rs C-279/13, (C More Entertainment AB/Linus Sandberg; Högsta domstol [Schweden])

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