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Urheberrecht: Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung

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Art 1 Abs 3 der RL 93/83/EWG iVm Art 8 Abs 1 dieser RL ist dahin auszulegen, dass

er für Sendeunternehmen kein ausschließliches Recht vorsieht, die Kabelweiterverbreitung iS dieser Vorschrift zu erlauben oder zu verbieten, und

die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Verbreitung von durch Satellit übermittelten und zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- oder Radiosendungen keine solche Kabelweiterverbreitung darstellt, wenn diese Weiterverbreitung durch eine andere Person als ein Kabelunternehmen iS dieser RL, wie etwa ein Hotel, erfolgt.

  • Art 1 Abs 3 der RL 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung
  • WBl-Slg 2022/187
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 08.09.2022, Rs C-716/20, RTL Television GmbH/Grupo Pestana S.G.P.S. SA, SALVOR – Sociedade de Investimento Hoteleiro SA; Supremo Tribunal de Justiça [Oberster Gerichtshof, Portugal]

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