


Urheberrecht: Unmittelbar wirkende Richtlinienbestimmung im Verfahren gegen eine Verwertungsgesellschaft
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 4628 Wörter, Seiten 32-36
30,00 €
inkl MwSt




-
1. Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass einer Einrichtung, die von einem MS mit der Erhebung und der Verteilung des gemäß dieser Bestimmung festgelegten gerechten Ausgleichs betraut ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden kann, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt, wenn eine solche Einrichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.
2. Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung hat, auf die sich ein Einzelner, wenn diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, berufen kann, um zu erwirken, dass nationale Normen, die ihn zur Zahlung einer unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung festgelegten Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs verpflichten, unangewendet bleiben.
-
- Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- EuGH, 14.11.2024, Rs C-230/23, EU:C:2024:951 (Reprobel CV/Copaco Belgium NV; Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent [Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien])
- WBl-Slg 2025/2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
1. Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass einer Einrichtung, die von einem MS mit der Erhebung und der Verteilung des gemäß dieser Bestimmung festgelegten gerechten Ausgleichs betraut ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden kann, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt, wenn eine solche Einrichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.
2. Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung hat, auf die sich ein Einzelner, wenn diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, berufen kann, um zu erwirken, dass nationale Normen, die ihn zur Zahlung einer unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung festgelegten Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs verpflichten, unangewendet bleiben.
- Art 5 Abs 2 lit a und b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- EuGH, 14.11.2024, Rs C-230/23, EU:C:2024:951 (Reprobel CV/Copaco Belgium NV; Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent [Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien])
- WBl-Slg 2025/2
- Allgemeines Wirtschaftsrecht