


Urheberrecht: Zum Änderungsrecht eines Eigentümers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1449 Wörter, Seiten 493-495
30,00 €
inkl MwSt




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Nach § 21 Abs 1 UrhG sind insb Änderungen zulässig, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch verfassungsrechtlich geschützte Rechte entgegenstehen, worunter auch das Eigentumsrecht fällt (Art 5 StGG, Art 1 des 1. ZP zur EMRK).
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- OLG Wien als RekursG, 29.02.2024, GZ 2 R 8/24x-34, „Hundertwasser-Krawina-Haus III“
- § 21 UrhG
- OGH, 26.04.2024, 4 Ob 72/24b
- WBl-Slg 2024/133
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Nach § 21 Abs 1 UrhG sind insb Änderungen zulässig, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch verfassungsrechtlich geschützte Rechte entgegenstehen, worunter auch das Eigentumsrecht fällt (Art 5 StGG, Art 1 des 1. ZP zur EMRK).
- OLG Wien als RekursG, 29.02.2024, GZ 2 R 8/24x-34, „Hundertwasser-Krawina-Haus III“
- § 21 UrhG
- OGH, 26.04.2024, 4 Ob 72/24b
- WBl-Slg 2024/133
- Allgemeines Wirtschaftsrecht