


Urheberrecht: Zur (fehlenden) Verantwortung eines Sportvereins für das Verhalten eines Mitglieds und eines Platzwarts
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2237 Wörter, Seiten 299-301
30,00 €
inkl MwSt




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Ein unmittelbarer Störer, bei dem es sich um einen (im Hobbybereich wohl nicht angestellten) Spieler und ein einfaches Vereinsmitglied ohne Agenden handelt, kann nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden.
Ein Verein steht zwar mit seinen Mitgliedern in einer Rechtsbeziehung und kann auf deren Verhalten etwa durch Statuten und eine Hausordnung bis hin zu einem Vereinsausschluss Einfluss nehmen. Auch mag es sein, dass der Vereinszweck eines Sportvereins durch gemeinsam verfolgte Fußballübertragungen im Ergebnis gefördert wird. Erfolgte eine Wiedergabe aber eigenmächtig durch ein Vereinsmitglied und wurde dieses vom Verein dafür gerade nicht als Hilfsperson eingesetzt (oder auch nur berechtigt) und war es insofern daher auch nicht für den Verein tätig, sondern im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gegenüber den anderen Mitgliedern, ist eine Haftung des Vereins als Unternehmensinhaber zu verneinen.
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- § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG
- OGH, 21.01.2025, 4 Ob 142/24x
- OLG Linz als RekursG, 11.07.2024, GZ 4 R 79/24a-15
- LG Linz, 31.05.2024, GZ 5 Cg 45/24y-10
- WBl-Slg 2025/82
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Ein unmittelbarer Störer, bei dem es sich um einen (im Hobbybereich wohl nicht angestellten) Spieler und ein einfaches Vereinsmitglied ohne Agenden handelt, kann nicht ohne Weiteres mit einem „Bediensteten oder Beauftragten“ gleichgesetzt werden.
Ein Verein steht zwar mit seinen Mitgliedern in einer Rechtsbeziehung und kann auf deren Verhalten etwa durch Statuten und eine Hausordnung bis hin zu einem Vereinsausschluss Einfluss nehmen. Auch mag es sein, dass der Vereinszweck eines Sportvereins durch gemeinsam verfolgte Fußballübertragungen im Ergebnis gefördert wird. Erfolgte eine Wiedergabe aber eigenmächtig durch ein Vereinsmitglied und wurde dieses vom Verein dafür gerade nicht als Hilfsperson eingesetzt (oder auch nur berechtigt) und war es insofern daher auch nicht für den Verein tätig, sondern im Rahmen eines Freundschaftsdienstes gegenüber den anderen Mitgliedern, ist eine Haftung des Vereins als Unternehmensinhaber zu verneinen.
- § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG
- OGH, 21.01.2025, 4 Ob 142/24x
- OLG Linz als RekursG, 11.07.2024, GZ 4 R 79/24a-15
- LG Linz, 31.05.2024, GZ 5 Cg 45/24y-10
- WBl-Slg 2025/82
- Allgemeines Wirtschaftsrecht