UVS Oberösterreich: Zurverfügungstellung von Produktunterlagen als Vorarbeit im Sinne des § 20 Abs 5 BVergG 2006
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2013
- Judikatur, 2403 Wörter
- Seiten 99 -102
- https://doi.org/10.33196/rpa201302009901
20,00 €
inkl MwSt
Die exakte Herstellerbeschreibung, die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellt wurde, stellt – wie erwähnt – das Mindestkriterium an die zu liefernden Schulmöbel dar. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die erste Voraussetzung des § 20 Abs 5 BVergG 2006 erfüllt ist, zumal die Antragstellerin durch ihre Mitarbeit im Vorfeld der Ausschreibung an der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen durch das Architektenbüro zumindest mittelbar beteiligt gewesen ist.
Der mittelbare Einfluss ist deshalb anzunehmen, da die Entscheidung über die endgültige Aufnahme des von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Ausschreibungstextes beim Architekten bzw der vergebenden Stelle gelegen ist.
- Kröswang, Michael
- § 1 Oö. VergRSG
- UVS Oberösterreich, 29.06.2012, VwSen-550602VwSen-550600, „Schulmöblierungsarbeiten“
- § 2 Oö. VergRSG
- Ausscheiden
- § 19 BVergG
- § 20 BVergG
- § 3 Oö. VergRSG
- § 129 BVergG
- Vergaberecht
- Vorarbeiten
- RPA 2013, 99
Weitere Artikel aus diesem Heft