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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Dezember 2013, Band 2013

Götzl, Philipp

UVS Tirol: Fakultativer Widerruf darf nicht als Vorwand erfolgen

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Hintergrund der Regelung des § 139 Abs 2 Z 2 BVergG ist das Wettbewerbsprinzip, das es dem Auftraggeber ermöglichen soll verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen.

Die Tatbestände des § 139 Abs 2 Z 1 und 2 BVergG stellen zwei Sondertatbestände des Widerrufs aus sachlichen Gründen (§ 139 Abs 2 Z 3 BVergG) dar. Unsachlich ist ein Widerruf insbesondere dann, wenn der angestrebte Wettbewerb tatsächlich stattgefunden hat.

Der angestrebte Wettbewerb hat tatsächlich stattgefunden, wenn die eingelangten Angebote es dem Auftraggeber ermöglicht haben, sie miteinander zu vergleichen und das günstigste Angebot auszuwählen; der Umstand, dass die übrigen Angebote aus formalen Gründen auszuscheiden waren, ist dabei nicht relevant.

Ist dem Auftraggeber hinsichtlich der Ausübung des Widerrufsrechts ein Ermessensspielraum eingeräumt (fakultativer Widerrufsgrund) darf dieser nicht unsachlich ausgeübt werden. Ein Widerruf ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn er willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder als Vorwand erfolgt ist.

  • Götzl, Philipp
  • RPA 2013, 362
  • Wettbewerbsgrundsatz
  • Sachlichkeitsgebot
  • § 139 Abs 2 BVergG
  • Ermessen
  • Willkür
  • Fakultativer Widerruf
  • Vergaberecht
  • UVS Tirol, 18.09.2013, UVS-2013/K4/2009-13, „Schwimmbad Fulpmes-Telfes“

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