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Verabsäumen einer erneuten persönlichen Anhörung der Angeklagten vor Aufhebung des erstinstanzlichen Freispruchs durch Berufungsgericht inkompatibel mit Art 6 EMRK

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Hebt ein Berufungsgericht einen erstinstanzlichen Freispruch auf, muss der Angeklagte vor seiner Verurteilung erneut gehört werden. Der Angeklagte muss persönlich zu jenen Umständen befragt werden, die für die Bewertung seiner Schuld entscheidend sind. Der Verzicht des Angeklagten auf sein Recht, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, ist nicht gleichzusetzen mit dem Verzicht auf sein Recht, vom Berufungsgericht angehört zu werden. Das Recht des Angeklagten, während der Verhandlung spontane Äußerungen zu tätigen und als letzter das Wort zu ergreifen, ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht, vom Gericht gehört zu werden.

  • JST-Slg 2021/4
  • Art 6 EMRK
  • EGMR, 08.07.2021, Nr 20903/15 ua, Maestri ua ./. Italien
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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