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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2022, Band 35

Scharmer, Marco

Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes: Errichtung einer Außenklimaanlage trotz „Erderwärmung“ nicht verkehrsüblich

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Die Errichtung einer Außenklimaanlage gehört nicht zu den gem § 9 Abs 2 MRG privilegierten Veränderungen des Mietgegenstands. Die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung des Mietgegenstands erfordert ua kumulativ, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Wenn nicht zum Mietgegenstand gehörende (allgemeine) Teile des Hauses in Anspruch genommen werden, ist bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Aus der Klimaentwicklung („Erderwärmung“) lässt sich keineswegs zwingend ableiten, dass die Installation einer Klimaanlage verkehrsüblich ist.

  • Scharmer, Marco
  • OGH, 05.07.2021, 5 Ob 59/21v
  • BG Donaustadt, 8 Msch 21/19g
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 166/20f
  • WOBL-Slg 2022/2
  • § 9 Abs 2 MRG
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG
  • § 9 Abs 1 Z 2 MRG

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