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Veräußerung eines Personalwohnhauses zum Zweck der ausschließlichen Überlassung dieser Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen ist kein Hauptgeschäft einer gemeinnützigen Bauvereinigung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 37
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
10821 Wörter, Seiten 347-358

30,00 €

inkl MwSt

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§ 7 Abs 1a Z 2 WGG spricht primär natürliche Personen als Mieter einer einzelnen Wohnung bzw eines einzelnen Geschäftsraumes an. Ein Rechtserwerb durch eine juristische Person fällt nicht unter § 7 Abs 1a WGG.

Bei der Veräußerung eines Personalwohnhauses an Dritte ist eine Zustimmungspflicht jedenfalls nach § 10a Abs 1 lit d WGG gegeben, da die Übertragung des Eigentums hier zweifellos mehr als drei Objekte betrifft und nicht an eine gemeinnützige Bauvereinigung erfolgt. Aufgrund der Zustimmungspflicht nach § 10a Abs 1 lit d WGG ist kein Geschäft iSd § 7 Abs 3 Z 6 WGG anzunehmen.

  • Schinnagl, Michaela
  • LVwG Tirol, 13.09.2023, LVwG-2023/35/2192-1, Bescheid der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde gem § 29 WGG vom 18. 7. 2023
  • WOBL-Slg 2024/96
  • § 15f WGG
  • § 15b WGG
  • § 1 Abs 1 MRG
  • § 10a WGG
  • § 7 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 8 WGG
  • § 15c WGG

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