Veräußerung eines Personalwohnhauses zum Zweck der ausschließlichen Überlassung dieser Wohnungen als Dienstnehmerwohnungen ist kein Hauptgeschäft einer gemeinnützigen Bauvereinigung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 37
- Rechtsprechung, 10821 Wörter
- Seiten 347 -358
- https://doi.org/10.33196/wobl202409034701
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§ 7 Abs 1a Z 2 WGG spricht primär natürliche Personen als Mieter einer einzelnen Wohnung bzw eines einzelnen Geschäftsraumes an. Ein Rechtserwerb durch eine juristische Person fällt nicht unter § 7 Abs 1a WGG.
Bei der Veräußerung eines Personalwohnhauses an Dritte ist eine Zustimmungspflicht jedenfalls nach § 10a Abs 1 lit d WGG gegeben, da die Übertragung des Eigentums hier zweifellos mehr als drei Objekte betrifft und nicht an eine gemeinnützige Bauvereinigung erfolgt. Aufgrund der Zustimmungspflicht nach § 10a Abs 1 lit d WGG ist kein Geschäft iSd § 7 Abs 3 Z 6 WGG anzunehmen.
- Schinnagl, Michaela
- LVwG Tirol, 13.09.2023, LVwG-2023/35/2192-1, Bescheid der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde gem § 29 WGG vom 18. 7. 2023
- WOBL-Slg 2024/96
- § 15f WGG
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