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Verantwortlichkeit eines „Strohmann-Geschäftsführers“

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Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht die faktische Geschäftsführung innegehabt habe, sondern als unbeschränkt haftender Gesellschafter nur pro forma („treuhändig“) fungiert habe, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, weil dies gerade eine erhebliche Einlassungsfahrlässigkeit zeigt. Wenn jemand als verantwortliches Organ von vornherein keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben kann oder will und die faktische Geschäftsführung einem anderen überlässt, so befreit ihn dies nicht von der Verantwortung.

  • § 27 Abs 1 LSD-BG
  • § 9 Abs 1 VStG
  • ZVG-Slg 2020/92
  • § 14 Abs 2 LSD-BG
  • VwG Wien, 30.07.2020, VGW-041/002/6990/2019
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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