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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2018, Band 31

Verbandsklage gegen eine Bauvereinigung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz II; insb zur Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter

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Der Verweis einer Klausel, zur näheren Determinierung der “fehlenden Förderungswürdigkeit“ als Kündigungsgrund, auf das Gesetz als solches und auf die entsprechende Förderungsrichtlinie ist intransparent und daher unzulässig, da einem juristisch ungebildeten Mieter nicht einmal der Auffindungsort, der hinsichtlich ihrer Normenqualität nicht näher beschriebenen „Förderungsrichtlinien“, bekannt sein wird.

Die Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter ist in den §§ 13 ff WGG zwar nicht geregelt, deren Regelungsgegenstand ist aber nur die Gestaltung des vom Mieter periodisch zu erbringenden Entgelts für die Überlassung eines Mietgegenstands. Die aus Anlass der Errichtung eines schriftlichen Mietvertrags entstehende einmalige Rechtsgeschäftsgebühr ist von diesen Bestimmungen daher gar nicht erfasst. Die bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags anfallende Rechtsgeschäftsgebühr dient auch nicht der Abgeltung der Verwaltungstätigkeit der Bauvereinigung, weshalb sie von der Verwaltungskostenpauschale nach § 14 Abs 1 Z 6 WGG nicht gedeckt ist. Bei gebotener Rücksichtnahme auf das dem WGG inhärente Kostendeckungsprinzip und auf die der § 23 Abs 4c lit d WGG zugrunde liegende und analog zu berücksichtigende Wertung ist die Überbindung der gesamten Mietvertragsgebühren auf den Mieter mit den Entgeltbestimmungen des WGG vereinbar. Das Kostendeckungsprinzip ist zugleich auch iSd § 879 Abs 3 ABGB die sachliche Rechtfertigung dafür, den Mieter zur Tragung der gesamten Mietvertragskosten zu verpflichten.

  • WOBL-Slg 2018/76
  • HG Wien, GZ 39 Cg 16/14t
  • OLG Wien, GZ 5 R 21/16v
  • § 14 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 MRG
  • § 29 KSchG
  • OGH, 20.07.2017, 5 Ob 217/16x
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 9 MRG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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