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wohnrechtliche blätter

Heft 7-8, Juli 2018, Band 31

Verbandsklage gegen eine Bauvereinigung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Es besteht kein Anwendungsvorrang des WGG vor § 6 Abs 3 KSchG, da das Transparenzgebot sich auch auf die Notwendigkeit der Verständlichkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen bezieht und seine Einhaltung nicht auf die inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer Entgeltvereinbarung nach den Bestimmungen des WGG zu beschränken ist.

Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für eine Bauvereinigung, weshalb ihr ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren.

Die Wortfolge „entgeltlich oder unentgeltlich“, kann in Verbindung mit Untervermietung für Verwirrung sorgen, da ein Durchschnittsmieter den Begriff der Untervermietung idR mit Zahlungen verknüpft. Eine Gebrauchsüberlassung erfolgt nach der Rsp nicht entgeltlich, wenn der Berechtigte nur Kosten übernimmt, die ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Diese Abgrenzung muss einem Durchschnittsmieter nicht bekannt sein.

Die Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühr auf den Mieter ist in jenen Fällen als gerechtfertigt anzusehen, in denen die schriftliche Ausfertigung des Mietvertrags eine Voraussetzung dafür ist, dass der Mieter in den Genuss einer Wohnung im Rahmen des geförderten Wohnbaus oder einer Wohnbeihilfe kommt. Da auch die in Wohnbauförderungsvorschriften vorgesehenen Kaufoptionen im überwiegenden Interesse des Mieters liegen, ist in so einem Fall auch von keiner gröblichen Benachteiligung auszugehen, für dieses Ergebnis muss auch nicht auf das Kostendeckungsprinzip zurückgegriffen werden.

  • § 16 WEG
  • OLG Innsbruck, 1 R 56/16v
  • WOBL-Slg 2018/75
  • § 14 WGG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 MRG
  • § 29 KSchG
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • OGH, 27.06.2017, 5 Ob 183/16x
  • § 4 BTVG
  • LG Innsbruck, 15 Cg 60/15y
  • § 879 Abs 3 ABGB

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