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Verbesserungsauftrag im Grundbuchsverfahren; Grundverkehr; Verhältnis Grundverkehrsbehörde und Grundbuchsgericht

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Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen. Als verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn im Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist.

Grundsätzlich müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung ihrer Rechtskraft versehen sein.

  • § 2 stmk GVG
  • § 30 stmk GVG
  • § 82a GBG
  • OGH, 14.06.2021, 5 Ob 65/21a
  • Verhältnis Grundverkehrsbehörde und Grundbuchsgericht
  • § 14 stmk GVG
  • § 13 stmk GVG
  • Verbesserungsauftrag im Grundbuchsverfahren
  • § 29 stmk GVG
  • Grundverkehr
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2021/223

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