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Verbesserungsverfahren bei Anfechtung einer Kündigung

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Die Anfechtungsfrist des § 105 Abs 4 Arb VG ist eine prozessuale Frist. Für sie müssen auch die Regelungen über die Verbesserung von Formgebrechen und über die Rechtsbelehrung von Personen gelten, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten werden.

Daher ist über die kurze Anfechtungsfrist hinaus jedenfalls eine Konkretisierung der fristgebundenen Anfechtungsgründe zulässig, wenn diese vom Anfechtungsvorbringen umfasst sind und keine Einschränkung auf bestimmte Gründe erfolgt ist.

  • § 13a AVG
  • § 105 Abs 4 ArbVG
  • OGH, 29.06.2020, 8 ObA 55/20a
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 84 Abs 1 ZPO
  • OLG Wien, 30.03.2020, 10 Ra 127/19y-20
  • WBl-Slg 2020/210
  • § 13a Abs 3 AVG

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