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Verbesserungsverzug; Verjährung; Werklohn

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Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.

  • BBL-Slg 2016/112
  • § 1486 ABGB
  • OGH, 21.12.2015, 5 Ob 138/15b
  • Verbesserungsverzug
  • § 1478 ABGB
  • § 1170 ABGB
  • Verjährung
  • Baurecht
  • Werklohn

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