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Merli, Franz

Verbindungsbauten eines Einkaufszentrums

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Nach dem System des LStVG 1964 sind öffentliche Interessentenwege jene Straßen, welche die geringste öffentliche Verkehrsbedeutung haben. Flächen, die als Verbindungsbereiche bzw -bauten zwischen den einzelnen Geschäftshäusern eines Einkaufszentrums konzipiert sind, dienen offenbar nicht überwiegend nur dem individuellen (örtlichen) Verkehrsinteresse bloß einer beschränkten Anzahl von Liegenschaftsbesitzern oder -bewohnern, sondern vor allem auch dem allgemeinen Verkehrsinteresse all jener Personen, die das Einkaufszentrum sowohl aus dem betreffenden Bezirk als auch aus anderen Regionen Österreichs bzw aus dem Ausland frequentieren. Die Einreihung besagter Flächen als öffentliche Interessentenwege entspricht sohin nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 7 Abs 1 Z 5 LStVG 1964.

  • Merli, Franz
  • VfGH, 02.07.2016, V 157/2015V 158/2015V 159/2015V 160/2015
  • § 7 Abs 1 Z 5 LStVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/60
  • VfGH, 02.07.2016, V 33/2016V 34/2016V 35/2016
  • § 2 Abs 1 LStVG

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