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Verbot der Bestreitung eines Vermächtnisses als Bedingung in einem „negativen Testament“

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Das Bestreitungsverbot des § 720 ABGB hat – unabhängig von der Ausgestaltung im Einzelfall – immer die Bedeutung einer Resolutivbedingung, die auch über eine allfällige Einantwortung hinauswirken kann. Es kann sich nur gegen eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer, nicht aber gegen Personen wie die gesetzlichen Erben richten, die im Testament überhaupt nicht bedacht sind.

Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in § 720 ABGB wird zwar regelmäßig bzw im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich vor allem darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellungen er also hatte. Der Begriff des Anfechtens der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen.

Dem Erben schadet eine Bestreitung der Echtheit der letztwilligen Verfügung nicht, was auch für die Berufung auf eine (allfällige) Testierunfähigkeit des Erblassers gilt; in beiden Fällen wäre ja bei einer Verneinung von Echtheit oder Testierfähigkeit auch das Bestreitungsverbot unwirksam. Allerdings ist Voraussetzung für die Unschädlichkeit der Bestreitung, dass diese erfolgreich war.

Der nach § 726 ABGB erbberechtigte Vermächtnisnehmer ist als gewillkürter Erbe zu behandeln, was insbesondere auch dann gilt, wenn die gesetzlichen Erben durch ein „negatives Testament“ ausgeschlossen sind.

Nach § 810 Abs 1 letzter Satz ABGB vertreten mehrere Erben gemeinsam, wobei zwingend davon auszugehen ist, dass diese Vertretung im Einvernehmen erfolgt. Hätten sich die Erben nämlich über die Art der Vertretung oder auch nur über einzelne Vertretungshandlungen nicht geeinigt, so hätten sie dies dem Verlassenschaftsgericht anzeigen müssen, um diesem insbesondere die Gelegenheit zu geben, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen (§ 173 Abs 1 AußStrG).

Eine gesonderte Erledigung bloß einzelner Erbantrittserklärungen ist nicht zulässig.

  • § 726 ABGB
  • BG Bregenz, 19.03.2013, 7 A 115/09t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 161 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 720 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 572 ABGB
  • § 774 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Innsbruck, 21.06.2013, 53 R 86/13f
  • JBL 2015, 246
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 26.06.2014, 6 Ob 10/14k
  • § 810 Abs 1 ABGB

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