


Verbot der Einlagenrückgewähr; Erwerb eigener Aktien; Mitarbeiter- bzw Managementbeteiligungsprogramm; Fremdvergleich; betriebliche Rechtfertigung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 6204 Wörter, Seiten 483-490
30,00 €
inkl MwSt




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Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaft besteht, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaft (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.
Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig.
Bei der Prüfung des Verbots einer Einlagenrückgewähr im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung zum Zweck des (mittelbaren) Erwerbs eigener Aktien im Kontext eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein Fremdvergleich mit außenstehenden Dritten anzustellen. Vielmehr ist iS einer Gesamtbetrachtung die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung zu beurteilen, auch wenn die Gesellschaft eine derartige Leistung im Verhältnis zu einem Dritten, der bei ihr nicht beschäftigt ist, nicht erbringen würde.
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- § 189a UGB
- OGH, 21.02.2024, 6 Ob 42/23d
- § 65 AktG
- LG Linz, 29.08.2022, 4 Cg 15/22a-14
- § 66 AktG
- WBl-Slg 2024/129
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz, 28.11.2022, 4 R 158/22s-19
- § 52 AktG
- § 67 AktG
Erwirbt eine Aktiengesellschaft Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaft besteht, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaft (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.
Eine wechselseitige Beteiligung außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (wenn auch in Form einer Rück- oder Ringbeteiligung) ist – jedenfalls soweit eine durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung von 10 % nicht überschritten wird – zulässig.
Bei der Prüfung des Verbots einer Einlagenrückgewähr im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung zum Zweck des (mittelbaren) Erwerbs eigener Aktien im Kontext eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein Fremdvergleich mit außenstehenden Dritten anzustellen. Vielmehr ist iS einer Gesamtbetrachtung die betriebliche Rechtfertigung der Unterstützungsleistung zu beurteilen, auch wenn die Gesellschaft eine derartige Leistung im Verhältnis zu einem Dritten, der bei ihr nicht beschäftigt ist, nicht erbringen würde.
- § 189a UGB
- OGH, 21.02.2024, 6 Ob 42/23d
- § 65 AktG
- LG Linz, 29.08.2022, 4 Cg 15/22a-14
- § 66 AktG
- WBl-Slg 2024/129
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz, 28.11.2022, 4 R 158/22s-19
- § 52 AktG
- § 67 AktG