


Verbot der Einlagenrückgewähr; Solidarhaftung der unmittelbaren Gesellschafterin wegen Zuwendung an die mittelbare Gesellschafterin; Hemmung der Verjährung bei Interessenskollission von kollektivvertretungsbefugten Geschäftsfüh...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 5695 Wörter, Seiten 53-59
30,00 €
inkl MwSt




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Der unmittelbare Gesellschafter ist Solidarschuldner des Rückersatzanspruches gegen den verbotswidrig empfangenden mittelbaren Gesellschafter, wenn letzterer ihr Alleingesellschafter und überdies ihr (alleiniger) Geschäftsführer ist.
Die Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG ist gehemmt, wenn die Gesellschaft nicht über „unbefangene“ Mitglieder des Kollegialorgans in vertretungsbefugter Anzahl verfügt.
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- OGH, 06.11.2024, 6 Ob 98/24s
- OLG Wien, 29.02.2024, 5 R 184/23z-51
- HG Wien, 15.09.2023, 43 Cg 53/20x-45
- OGH, 11.12.2024, 6 Ob 98/24s
- WBl-Slg 2025/13
- § 82 GmbHG
- § 1494 ABGB
- § 83 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Der unmittelbare Gesellschafter ist Solidarschuldner des Rückersatzanspruches gegen den verbotswidrig empfangenden mittelbaren Gesellschafter, wenn letzterer ihr Alleingesellschafter und überdies ihr (alleiniger) Geschäftsführer ist.
Die Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG ist gehemmt, wenn die Gesellschaft nicht über „unbefangene“ Mitglieder des Kollegialorgans in vertretungsbefugter Anzahl verfügt.
- OGH, 06.11.2024, 6 Ob 98/24s
- OLG Wien, 29.02.2024, 5 R 184/23z-51
- HG Wien, 15.09.2023, 43 Cg 53/20x-45
- OGH, 11.12.2024, 6 Ob 98/24s
- WBl-Slg 2025/13
- § 82 GmbHG
- § 1494 ABGB
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