Verbot der Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz nicht als Dienstbarkeit verbücherungsfähig
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 144
- Rechtsprechung, 3632 Wörter
- Seiten 801 -805
- https://doi.org/10.33196/jbl202212080101
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An den Voraussetzungen des § 472 ABGB für die Annahme einer Dienstbarkeit, insbesondere die Notwendigkeit eines ausreichend starken Bezugs zur belasteten Sache, kann die auch bloß generelle Ermächtigung des Landesgesetzgebers zum Einsatz zivilrechtlicher Mittel schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nichts ändern.
Für die Einstufung als Dienstbarkeit ist entscheidend, dass nicht die rechtsgeschäftliche Verfügungsmöglichkeit über die Liegenschaft, sondern die Nutzung der Liegenschaft selbst eingeschränkt wird.
Da das Verbot der Verwendung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz das Erfordernis des unmittelbaren Liegenschaftsbezugs nicht erfüllt, kann es nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
- Kleewein, Wolfgang
- § 473 ABGB
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- § 33 Abs 2 TROG
- JBL 2022, 801
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- § 472 ABGB
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- LG Innsbruck, 05.11.2021, 53 R 116/21d
- BG Landeck, 19.08.2021, TZ 2527/2021
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- OGH, 14.07.2022, 5 Ob 3/22k
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