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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2020, Band 33

Verbotene Einlagenrückgewähr durch Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts an den Gesellschafter: kein Aufzahlungsrecht

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Da die Kapitalerhaltungsvorschriften nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert, ist es nicht zweifelhaft, dass die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter grundsätzlich einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften darstellen kann. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt zwar unmittelbar nur für Gesellschafter, ist aber auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. Verboten sind weiters auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der Gesellschaft an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, diese werden so behandelt, als wären sie dem Gesellschafter selbst zugeflossen. Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig; der Normzweck der §§ 82 f GmbHG ist immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der hypothetische Parteiwille könne nicht nur eine dem Verbotszweck bereits ausreichend entsprechende Teilnichtigkeit rechtfertigen, wenn die Parteien den Vertrag ohne die verbotswidrige Bestimmung geschlossen hätten; vielmehr führe er darüber hinaus zum Recht des Gesellschafters, allenfalls auch gegen den Willen der Gesellschaft auf einen angemessenen Preis „aufzuzahlen“ und damit das Grundgeschäft zu retten, wenn dies der Gesellschaft auch zumutbar ist. Dies würde letztlich den Schutz des verbotswidrig Handelnden vor den Schutz der durch das Verbot Geschützten stellen, weshalb der OGH ein derartiges Wahlrecht des Gesellschafters gegen den Willen der Gesellschaft ablehnt.

  • OGH, 20.12.2018, 6 Ob 195/18x
  • WOBL-Slg 2020/29
  • § 63 GBG
  • LGZ Wien, 38 R 336/17v
  • § 62 GBG
  • BG Josefstadt, 4 C 166/14w
  • § 82 GmbHG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 61 GBG
  • § 83 GmbHG
  • § 879 Abs 1 ABGB

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