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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 133 Wörter
- Seiten 592-592
- https://doi.org/10.33196/wbl201810059202
30,00 €
inkl MwStParteienerklärungen sind nach st Rsp des VwGH nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage verstanden werden muss (vgl VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0031, und VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055, jeweils mwN). Mit der genannten Eingabe („Vorstellung“) verfolgte der Revisionswerber ausdrücklich die Aufhebung der Entscheidung des LVwG vom 24. März 2017. Sie ist daher als außerordentliche Revision anzusehen. Dass er diese Eingabe als „Vorstellung“ bezeichnete und an das unzuständige Landesgericht Innsbruck adressierte, ändert daran nichts. Seine Ausführungen im Schreiben vom 6. Juli 2017, bei der genannten Eingabe vom 11. April 2017 habe es sich „allenfalls nur (um) eine Information“ gehandelt, findet in der genannten Eingabe keine Grundlage („Vorstellung zur Aufhebung in der offenen Frist“).
- WBl-Slg 2018/190
- VwGH, 28.03.2018, Ra 2017/07/0027
- § 26 Abs 1 VwGG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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