Verbraucher- und Umweltschutz: Verpflichtung zur Anmeldung von Chemikalien für Zwecke der Registrierung ist vereinbar mit der REACH-VO und Warenverkehrsfreiheit
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 30
- Rechtsprechung, 2912 Wörter
- Seiten 320 -323
- https://doi.org/10.33196/wbl201606032001
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Die VO (EG) Nr 1907/2006 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, obwohl er nach dieser VO bereits einer Verpflichtung zur Registrierung derselben Produkte bei der ECHA unterliegt, sofern diese Registrierung bei der zuständigen nationalen Behörde keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Produkte darstellt, sich auf andere Angaben als die nach der VO verlangten bezieht und zur Erreichung der Ziele der VO beiträgt, insb dazu, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr solcher Stoffe im Binnenmarkt zu gewährleisten, und zwar namentlich durch die Einführung eines Systems zur Kontrolle des sicheren Umgangs mit solchen Produkten in dem betroffenen MS und durch die Bewertung dieses Umgangs. Dies zu überprüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
Art 34 AEUV in Verbindung mit Art 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Produkte, wie sie in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.
- WBl-Slg 2016/102
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 17.03.2016, Rs C-472/14, (Canadian Oil Company Sweden AB, Anders Rantén/Riksåklagaren; Oberster Gerichtshof [Schweden])
- Die VO (EG) Nr 1907/2006 des EP und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der RL 1999/45/EG und zur Aufhebung d
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