



Verbraucherschutz: Fluggastrechte-VO – Begriff „direkter Anschlussflug“ – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung von Flügen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 2473 Wörter
- Seiten 41-43
- https://doi.org/10.33196/wbl202301004101
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inkl MwStArt 2 lit h der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat, so dass einem Fluggast, der auf einem Flughafen im Gebiet eines MS einen Flug angetreten hat und bei der Ankunft am Zielort des letzten Fluges mit großer Verspätung gelandet ist, der Ausgleichsanspruch nach Art 7 dieser VO zusteht.
- EuGH, 06.10.2022, Rs C-436/21, flightright GmbH/American Airlines Inc.; Bundesgerichtshof [Deutschland]
- WBl-Slg 2023/6
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