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Verbraucherschutz: Fluggastrechte-VO – Zur Vorverlegung der Abflugzeit durch das ausführende Luftfahrtunternehmen (Österreich)

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1. Art 2 lit l und Art 5 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.

2. Die Einhaltung der Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, ist ausschließlich anhand von Art 5 Abs 1 lit c der VO Nr 261/2004 iVm deren Art 5 Abs 4 zu beurteilen.

3. Art 5 Abs 1 lit c Ziff i der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler, über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht innerhalb der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.

  • Art 5 Abs 1 lit c und Art 7 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 21.12.2021, Rs C-263/20, Airhelp Limited/Laudamotion GmbH; Landesgericht Korneuburg [Österreich]
  • WBl-Slg 2022/20
  • Art 11 der RL 2000/31/EG des EP und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr“)

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