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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 3879 Wörter
- Seiten 579-583
- https://doi.org/10.33196/wbl202210057901
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inkl MwSt1. Art 3 Abs 1 lit a iVm den Art 6 und 7 der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen – der zwei Teilflüge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war – von einem Flughafen im Gebiet eines MS zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnd durchgeführt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der VO Nr 261/2004 im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, beeinträchtigen kann.
- Art 3 Abs 1 lit a iVm den Art 6 und 7 der und die VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder
- Grundsatz der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staats über sein Gebiet und seinen Luftraum
- WBl-Slg 2022/167
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 07.04.2022, Rs C-561/20, Q, R, S/United Airlines Inc.; Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel [Niederländischsprachiges Unternehmensgericht Brüssel, Belgien]
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