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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2022, Band 36

Verbraucherschutz: FluggastrechteVO – Begriffe ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘, ‚bestätigte Buchung‘ und ‚planmäßige Ankunftszeit‘ (Österreich)

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1. Art 3 Abs 2 lit a der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass der Fluggast über eine „bestätigte Buchung“ iS dieser Bestimmung verfügt, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen „anderen Beleg“ iS von Art 2 lit g der VO erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird; dies gilt auch dann, wenn das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen keine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat.

2. Art 2 lit b der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat.

3. Art 2 lit h, Art 5 Abs 1 lit c sowie Art 7 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 der VO Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass sich die planmäßige Ankunftszeit eines Fluges iS dieser Bestimmungen für die Zwecke der Ausgleichszahlung gemäß Art 7 der VO aus einem „anderen Beleg“ iS von Art 2 lit g der VO ergeben kann, den ein Reiseunternehmen einem Fluggast ausgestellt hat.

4. Art 2 lit l und Art 5 Abs 1 der VO Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.

5. Art 7 Abs 2 der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er nicht für einen Fall gilt, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen liegt.

6. Art 5 Abs 1 lit a und Art 8 Abs 1 lit b der VO Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung iS der letztgenannten Bestimmung darstellen kann.

7. Art 14 Abs 2 der VO Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er das ausführende Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, den Fluggast darüber zu unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung gemäß Art 7 der VO verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beifügen soll; das Luftfahrtunternehmen muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen nach Art 7 der VO beanspruchen kann.

  • EuGH, 21.12.2021, Rs C-146/20Rs C-188/20Rs C-196/20Rs C-270/20, AD, BE, CF/Corendon Airlines [C-146/20] und JG, LH, MI, NJ/OP als Liquidatorin der Azurair GmbH, Streithelferin: alltours flugreisen GmbH [C-188/20], und Eurowings GmbH/flightright GmbH [C-19
  • WBl-Slg 2022/38
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 2 lit b, f bis h und l, Art 3 Abs 2 lit a, Art 5 Abs 1, Art 7 Abs 1 und 2, Art 8 Abs 1 lit b, Art 14 Abs 2 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für

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