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Verbraucherschutz: FluggastrechteVO: Unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisierter Pilotenstreik fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 3492 Wörter
- Seiten 285-289
- https://doi.org/10.33196/wbl202105028501
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inkl MwStArt 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 ist dahin auszulegen, dass durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens eingeleitete Streikmaßnahmen, bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insb die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden, mit denen die Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens durchgesetzt werden sollen und denen sich eine oder mehrere der für die Durchführung eines Fluges erforderlichen Beschäftigtengruppen anschließen, nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ iS dieser Vorschrift fallen.
- Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und z
- EuGH, 23.03.2021, Rs C-28/20, Airhelp Ltd/Scandinavian Airlines System Denmark – Norway – Sweden; Attunda tingsrätt [Bezirksgericht Attunda, Schweden]
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/73
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