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Verbraucherschutz: Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Verpflichtung, Vertragsklauseln klar und verständlich abzufassen – Unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern

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1. Art 3 Abs 1 der RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass es eine „unlautere Geschäftspraxis“ iS dieser Bestimmung darstellen kann, wenn ein Versicherungsunternehmen einen Mustergruppenvertrag über fondsgebundene Lebensversicherungen so verfasst, dass es dem Verbraucher, der diesem Gruppenvertrag auf Angebot eines zweiten Unternehmens, das Versicherungsnehmer ist, beitritt, nicht möglich ist, die Art und die Konzeption des angebotenen Versicherungsprodukts und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, und dass dieses Versicherungsunternehmen für diese unlautere Geschäftspraxis haften muss.

2. Art 3 Abs 2 der RL 2005/29 iVm Art 13 dieser RL ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einem Verbraucher, der einen Vertrag aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis eines Gewerbetreibenden geschlossen hat, das Recht verleiht, die Ungültigerklärung dieses Vertrags zu verlangen.

  • Art 5 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
  • EuGH, 02.02.2023, Rs C-208/21, K. D./Towarzystwo Ubezpieczeń Ż S.A.; Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie [Rayongericht Warschau-Wola, Polen]
  • Art 2 lit d und Art 3 Abs 1 und 2 der RL 2005/29/EG des EP und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der RL 84/450/EWG des Rates, der RL 97/7/EG, 98/27/EG und 20
  • WBl-Slg 2023/43
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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