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Verbraucherschutz: Produkthaftung – Begriff des Herstellers

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Art 3 Abs 1 der RL 85/374/EWG in der durch die RL 1999/34/EG des EP und des Rates vom 10. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hersteller“ iS dieser Bestimmung nicht erfordert, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt.

  • Art 3 Abs 1 der RL 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Haftung für fehlerhafte Produkte
  • WBl-Slg 2022/130
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 07.07.2022, Rs C-264/21, Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia/Koninklijke Philips NV; Korkein oikeus [Oberster Gerichtshof, Finnland]

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