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Verbraucherschutz: Verpflichtung, eine bekannt gegebene Preisermäßigung auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ zu bestimmen

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Art 6a Abs 1 und 2 der RL 98/6/EG in der durch die RL (EU) 2019/2161 des EP und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ iS von Abs 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.

  • Art 6a Abs 1 und 2 der RL 98/6/EG des EP und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
  • EuGH, 26.09.2024, Rs C-330/23, EU:C:2024:804 (Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V./Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG; Landgericht Düsseldorf [Deutschland])
  • WBl-Slg 2024/175
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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