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Verbraucherschutz: Vertragsänderung iS von Art 20 Abs 2 der UniversaldienstRL bei Verträgen von Telekommunikationsanbietern

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Art 20 Abs 2 der RL 2002/22/EG (UniversaldienstRL) ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Netz- oder Kommunikationsdienste gem einer Entgeltanpassungsklausel, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das diese Dienste anbietet, enthalten ist und vorsieht, dass eine solche Änderung anhand eines von einer staatlichen Stelle ermittelten objektiven Verbraucherpreisindex erfolgt, keine „Änderung der Vertragsbedingungen“ iS dieser Bestimmung darstellt, die den Teilnehmer berechtigt, seinen Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.

  • Art 20 Abs 2 der RL 2002/22/EG des EP und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (UniversaldienstRL) in der durch die RL 2009/136/EG des EP und des Rates vom 25. November
  • WBl-Slg 2016/2
  • EuGH, 26.11.2015, Rs C-326/14, (Verein für Konsumenteninformation/A1 Telekom Austria AG; OGH [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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