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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2016, Band 30

Verbraucherschutz – VKI gegen Amazon: Onlinekaufverträge mit in anderen MS ansässigen Verbrauchern; missbräuchliche Klauseln; Bestimmung des bei der Beurteilung im Rahmen einer Unterlassungsklage anzuwendenden Rechts

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Die VO (EG) Nr 593/2008 des EP und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die VO (EG) Nr 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II); Die VO (EG) Nr 593/2008 (Rom I) und die VO (EG) Nr 864/2007 (Rom II) sind dahin auszulegen, dass unbeschadet des Art 1 Abs 3 beider VO das auf eine Unterlassungsklage iSd RL 2009/22/EG des EP und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln durch ein in einem MS ansässiges Unternehmen richtet, das im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließt, die in anderen MS, insb im Staat des angerufenen Gerichts, ansässig sind, anzuwendende Recht nach Art 6 Abs 1 der VO Nr 864/2007 zu bestimmen ist, während das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets anhand der VO Nr 593/2008 zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob diese Beurteilung im Rahmen einer Individualklage oder einer Verbandsklage vorgenommen wird.

Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen:; Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des MS anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses MS anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 der VO Nr 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.

Art 4 Abs 1 lit a der RL 95/46/EG des EP und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr:; Art 4 Abs 1 lit a der RL 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein im elektronischen Geschäftsverkehr tätiges Unternehmen dem Recht jenes MS unterliegt, auf den das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausrichtet, wenn sich zeigt, dass das Unternehmen die fragliche Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung vornimmt, die sich in diesem MS befindet. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dies der Fall ist.

  • Art 4 Abs 1 lit a der RL 95/46/EG des EP und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
  • EuGH, 28.07.2016, Rs C-191/15, (Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Sàrl; Oberster Gerichtshof [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/184
  • Art 3 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
  • Die VO (EG) Nr 593/2008 des EP und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die VO (EG) Nr 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anz

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