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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2019, Band 33

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der RL über Fernabsatzverträge - Belehrung über Widerrufsrecht

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Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw begrenzte Zeit zur Verfügung steht iS von Art 8 Abs 4 der RL 2011/83/EU, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art 6 Abs 1 dieser RL genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art 6 Abs 1 lit h und Art 8 Abs 4 der RL 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular gem Anh I Teil B dieser RL auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

  • EuGH, 23.01.2019, Rs C-430/17, (Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.; Bundesgerichtshof [Deutschland])
  • WBl-Slg 2019/38
  • Art 6 Abs 1 lit h und Art 8 Abs 4 der RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des R
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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